Sicherheitskoordination

Der SiGeKo soll auf Baustellen das sichere Zusammenarbeiten der verschiedenen Gewerke koordinieren. Jedes Gewerk sollte natürlich für sich auf das Einhalten der Arbeitssicherheit achten, jedoch kann es durch das Zusammenspiel auf einem Bauvorhaben zu zusätzlichen Gefährdungen kommen. Daher wird nach der BaustellV (Baustellenverordnung) ein Koordinator verlangt, sobald mehr als ein Gewerk gleichzeitig arbeitet.

Unser Angebot:

Als SiGeKos bieten wir Ihnen die Leistungen nach der BaustellV in der Planungs- und Vorbereitungsphase wie auch in der Ausführungsphase des Bauvorhabens an. Da wir uns seit in Kraft treten der Baustellenverordnung bundesweit auf vielen Baustellen mit den Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination befassen, bieten wir Ihnen an, unsere langjährige Erfahrung für sich zu nutzen. So gelang es stets, ohne Behinderung der Bauarbeiten, auf allen bisher von uns betreuten Baustellen, unfallfrei zu arbeiten.

Betroffene Baustellen

Wenn Sie als Bauherr eine Bauanlage errichten, ändern oder abbrechen, so handelt es sich um eine Baustelle. Ist nur ein Arbeitgeber tätig, können Sie davon ausgehen, dass Sie von der Baustellenverordnung nicht betroffen sind. Ob Ihre Baustelle von der Baustellenverordnung betroffen ist, können Sie hier nachlesen:

  • Muss ein SiGe- Koordinator bestellt werden?
    Ja, wenn mehrere Arbeitgeber an der Baumaßnahme beteiligt sind.
  • Muss eine Vorankündigung übermittelt werden?
    Ja, wenn die voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mind. 21 Beschäftigte gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind (mind. 21 Beschäftigte müssen parallel, über mehr als eine Arbeitsschicht, Arbeiten auf der Baustelle verrichten).
    Ja, wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (Addition aller Personentage, die über die gesamte Bauzeit zu erbringen sind. Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht).
  • Muss ein SiGe-Plan erstellt werden?
    Ja, wenn mehrere Arbeitgeber an der Baumaßnahme beteiligt sind und eine Vorankündigung übermittelt werden muss.
    Ja, wenn mehrere Arbeitgeber an der Baumaßnahme beteiligt sind und gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 BaustellV ausgeführt werden (z. B. Arbeiten in einer Höhe ab 7,00m oder in einer Tiefe von mehr als 5,00m)
  • Muss eine Unterlage erstellt werden?
    Ja, wenn am fertigen Bau regelmäßig Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen sind.

Besonders gefährliche Arbeiten

  •  Arbeiten mit der Gefahr
    • des Versinkens oder des Verschüttetwerdens in Gruben von mehr als 5 m Tiefe oder
    • des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten besondere Gefahren ausgesetzt sind, durch:
    •  Explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserregende, erbgutverändernde oder sehr giftige Stoffe und Zubereitungen
    •  Biologische Arbeitsstoffe mit einer hohen Risikoeinstufung
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen
  • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
  • Arbeiten mit der Gefahr des Ertrinkens
  • Brunnenbau, unterirdische Arbeiten und Tunnelbau
  • Arbeiten mit Tauchgeräten und Druckluft
  • Arbeiten mit Sprengstoff oder Sprengschnüren
  • Auf- und Abbau von Massivbauelementen von mehr als 10 Tonnen